Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 6 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/6#abs-1 (1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/6#abs-2 (2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/6#abs-3 (3) Der Vorlagebeschluss enthält:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/6#abs-4 (4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/6#abs-5 (5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/6#abs-6 (6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.